Versteigerungsbedingungen für Online-Auktionen

§ 1 Geltungsbereich, Registrierung

(1) Die Industrie-Consult Cremer GmbH & Co. KG (im Folgenden: ICC) versteigert als Auktionator über ihre Website auktion.icc-
cremer.de gebrauchte Gegenstände im Namen und für Rechnung der Auftraggeber, die auf der Verkaufsrechnung namentlich genannt
werden, gegen das höchste Gebot. Eventuell erforderliche Mindestgebote werden durch die ICC festgesetzt. Mit Zuschlagserteilung
kommt ein Kaufvertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Käufer zustande. Die ICC ist berechtigt, die Ansprüche des Auftraggebers
aus Verkäufen im eigenen Namen gegenüber dem Käufer geltend zu machen.
(2) Diese Versteigerungsbedingungen für Online-Auktionen (im Folgenden: AGB) regeln das rechtliche Verhältnis zwischen der ICC bzw.
dem Auftraggeber und den Teilnehmern an den Auktionen (im Folgenden: Bieter) bzw. – nach erfolgtem Zuschlag – den Käufern.
(3) Zur Teilnahme an den Online-Auktionen sind ausschließlich Unternehmer gemäß § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB berechtigt. Auf Verlangen der ICC sind entspre-
chende Nachweise bzw. Ausweisdokumente vorzulegen.
(4) Voraussetzung für eine Teilnahme an den Online-Auktionen ist eine vorherige Registrierung des Bieters auf der Website auktion.icc-
cremer.de. Die im Rahmen der Registrierung erforderlichen Daten (u. a. Firmierung, Umsatzsteueridentifikationsnummer, zustellungs-
fähige Rechnungsanschrift, gültige E-Mail-Adresse, Passwort) sind vollständig und korrekt anzugeben. Die Registrierung ist von einer
vertretungsberechtigten natürlichen, namentlich anzugebenden Person vorzunehmen. Es erfolgt eine Benachrichtigung des Bieters über
die erfolgreiche Registrierung per E-Mail.
(5) Mit Registrierung erkennt der Bieter die Versteigerungsbedingungen für Online-Auktionen der ICC an. Entgegenstehende, ergänzende
oder von diesen Versteigerungsbedingungen abweichende Bedingungen des Bieters/Käufers werden nur anerkannt, wenn die ICC aus-
drücklich in Schriftform der Geltung zustimmt.
(6) Der Bieter ermächtigt die ICC durch die Registrierung, personen- bzw. unternehmensbezogene Daten zu erheben, zu speichern, zu
verarbeiten und zu eigenen Zwecken zu nutzen. Die ICC beachtet hierbei insbesondere die Vorschriften der Datenschutz-Grund-
verordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes. Mit Vornahme der Registrierung erklärt sich der Bieter ferner einverstanden, dass sei-
ne IP-Adresse bis zur vollständigen Abwicklung des Geschäftsvorgangs gespeichert wird.
(7) Ändern sich die bei der erstmaligen Registrierung angegebenen Daten, ist der Bieter verpflichtet, diese unverzüglich zu aktualisieren.
(8) Der Bieter verpflichtet sich, sicherzustellen, dass keine unbefugten Dritten Kenntnis von seinen Login-Daten erhalten. Ist dies dennoch
erfolgt bzw. liegen entsprechende Anhaltspunkte dafür vor, ist der Bieter zu einer unverzüglichen Mitteilung gegenüber ICC verpflich-
tet. Der Bieter haftet für die von seinem Zugangskonto ausgehenden Handlungen.
(9) Bei einem Verstoß des Bieters/Käufers gegen wesentliche Bestimmungen dieser AGB ist die ICC berechtigt, diesen von der weiteren
Nutzung des Auktionsportals mit sofortiger Wirkung auszuschließen. In diesem Fall erfolgt eine Sperrung des Zugangskontos.

§ 2 Bietungsverfahren und Vertragsschluss

(1) Bei dem Einstellen der zur Online-Versteigerung gelangenden Vermögensgegenstände handelt es sich um eine unverbindliche Einla-
dung zur Abgabe von Geboten. Die ICC hat das Recht, die numerische Reihenfolge der Positionen zu ändern, Positionen zu trennen,
zusammenzufassen oder zurückzuziehen.
(2) Gebote können nur von ordnungsgemäß registrierten Bietern abgegeben werden. Die Abgabe von Geboten mittels nicht durch die ICC
autorisierter automatischer Datenverarbeitungsprozesse ist unzulässig. Es ist untersagt, Mechanismen, Software oder sonstige Prozesse
in Verbindung mit der Nutzung der Online-Auktionen zu verwenden, welche die Funktionsfähigkeit in irgendeiner Weise beeinträchti-
gen oder zerstören können. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt und Schadensersatz geltend gemacht.
(3) Die Online-Auktion beginnt für jeden Gegenstand mit einem Startpreis. Die Erhöhung eines Gebotes hat mindestens in Höhe der vorge-
gebenen Steigerungsschritte zu erfolgen. Der nächsthöhere Steigerungsschritt wird automatisch angezeigt. Es kann auch ein höheres
Gebot als die jeweiligen Steigerungsschritte abgegeben werden. Es wird ferner ein Bietagent zur Verfügung gestellt, der das Gebot des
Bieters innerhalb des von diesem angegebenen Rahmens automatisch schrittweise erhöht. Durch die Abgabe eines Gebotes gibt der Bie-
ter ein verbindliches und unwiderrufliches Kaufangebot für den eingestellten Gegenstand ab. Er bleibt an das Gebot gebunden, bis es
durch ein nachfolgendes Übergebot eines anderen Bieters erlischt.
(4) Die Abgabe von Geboten hat innerhalb der Laufzeit der jeweiligen Online-Versteigerung zu erfolgen. Für die Bestimmung der Schluss-
zeit der Online-Versteigerung ist ausschließlich die Systemzeituhr der ICC maßgebend. Die ICC behält sich vor, aus berechtigten Grün-
den ein Gebot zurückzuweisen, unberücksichtigt zu lassen und Bieter oder deren Beauftragte von der Online-Versteigerung auszu-
schließen. Geht in der letzten Minute vor Ablauf der Schlusszeit ein die bisherigen Gebote übersteigendes Gebot ein, so verlängert sich
die Auktion um 20 Sekunden. Dies geschieht so lange, bis innerhalb des Zeitraumes von 20 Sekunden kein höheres Gebot mehr eingeht.
Bei Auktionskatalogen verschieben sich die folgenden Artikel desselben Kataloges um diese Zeitspanne. Die Verlängerungszeit kann
für Auktionskataloge unter Ankündigung im Katalog auch abweichend festgelegt werden. Außerhalb des Auktionsportals werden keine
Gebote angenommen.
(5) Der Bieter, der am Ende der Auktion das höchste Gebot abgegeben hat, erhält den Zuschlag. Dieser erfolgt durch eine Zuschlagsbestä-
tigung per E-Mail. Mit dem Zuschlag kommt ein Kaufvertrag zustande. Liegt das Höchstgebot unter dem von der ICC angegebenen
Mindestpreis, so kommt ein Kaufvertrag nur vorbehaltlich einer schriftlichen Erklärung der ICC zustande, den Gegenstand auch zu dem
vorliegenden Höchstgebot zu verkaufen. Gibt die ICC innerhalb von fünf Werktagen nach Ende der Online-Auktion keine entsprechen-
de Erklärung ab, so gilt der Zuschlag als nicht erteilt.
(6) Der Höchstbietende ist an sein Gebot gebunden, während die ICC berechtigt ist, einen Zuschlag unter Vorbehalt zu erteilen. Der Bieter
bleibt in diesem Fall innerhalb der durch die ICC festgelegten Frist an sein Gebot gebunden.
(7) Die ICC behält sich vor, eine Online-Auktion vor Erreichung des Schlusszeitpunktes ohne Erteilung eines Zuschlags zu beenden.
(8) Sofern sich Zweifel an der Ernsthaftigkeit und der Gültigkeit eines Höchstgebotes ergeben oder wenn der Höchstbietende sein Gebot
nicht gelten lassen will oder Zweifel über den Zuschlag bestehen, kann die ICC den Zuschlag zurückziehen, der sodann unwirksam wird
und den Gegenstand erneut ausbieten. Hierbei ist der letzte Höchstbietende von dem erneuten Bietungs-/Versteigerungsverfahren aus-
geschlossen und kann bei Mindererlösen für diese haftbar gemacht werden. Auf etwaige Mehrerlöse besteht seitens des letzten Höchst-
bietenden kein Anspruch.
(9) Nehmen gemäß § 1 Abs. 3 dieser AGB ausgeschlossene Personen oder deren Beauftragte an der Online-Auktion teil, können sich diese
nicht darauf berufen, dass ihnen gegenüber eine Zuschlagserteilung unwirksam sei. Der ICC hingegen bleibt dieses Recht unbenommen.

§ 3 Gefahrübergang und Übergabe

(1) Mit Zugang der Zuschlagsbestätigung per E-Mail geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, des Verlustes oder der Verschlechterung
der Gegenstände auf den Käufer über. Erfolgte der Zuschlag unter Vorbehalt, so gilt dies ab Wegfall des Vorbehaltes.
(2) Eine Aushändigung der ersteigerten Gegenstände erfolgt erst nach vollständiger Zahlung der gemäß § 4 Abs. 1 dieser AGB zu leisten-
den Beträge.
(3) Der Verkauf erfolgt jeweils ab Standort des Versteigerungsgutes. Demontage und Abtransport der Gegenstände erfolgen auf Kosten und
Risiko des Käufers. Der Käufer hat vor einer Demontage/Abholung die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen sowie die ggf. aufgrund
rechtlicher Normen erforderlichen Anzeigepflichten und/oder Genehmigungen/Bescheinigungen zu beachten. Im Rahmen der Demon-
tage- und Beräumungsarbeiten ggf. anfallende Betriebsstoffe (Schmiermittel etc.) sind ordnungsgemäß aufzufangen, durch den Käufer
zu übernehmen und auf dessen Kosten einer Entsorgung zuzuführen. Zu- und Ableitungen jeglicher Art zu Maschinen sind fachgerecht
– ggf. unter Hinzuziehung eines Fachbetriebes – zu trennen. Für Schäden, die im Rahmen der Demontage- und Beräumungsarbeiten an
der Immobilie bzw. an anderen Rechtsgütern Dritter entstehen, haftet der Käufer. Der Käufer haftet gemäß § 278 BGB ferner für seine
Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Sollten für Demontagearbeiten Öffnungen am Gebäude oder an Gebäudeteilen erforderlich sein, ist
der Käufer verpflichtet, diese auf seine Kosten von einer Fachfirma wieder schließen zu lassen. Die ICC behält sich vor, einen Nach-
weis über eine geeignete Haftpflichtversicherung oder eine Sicherheitsleistung von dem Käufer zu verlangen, sofern es bei den notwen-
digen Demontage-, Verlade-, Beräumungs- oder Transporttätigkeiten zu Schäden an den Immobilien bzw. an weiterem Eigentum Drit-
ter kommen kann. Die Höhe der im Vorfeld zu leistenden Sicherheit wird vor Aufnahme der Arbeiten bekannt gegeben.
(4) Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche Kaufgegenstände innerhalb der festgesetzten oder vereinbarten Frist bzw. zum festgesetzten oder
vereinbarten Zeitpunkt vollständig abzuholen. Eine Abholung außerhalb der üblichen Geschäftszeiten der ICC ist grundsätzlich nicht
möglich, es sei denn, es wurde etwas Abweichendes vereinbart. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung der gesamten Forderung oder bei nicht
fristgerechter Abholung/Beräumung der veräußerten Gegenstände haben der Verkäufer bzw. die ICC das Recht, nach erfolglosem Ab-
lauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Ersatz des daraus entstandenen Schadens (z. B. auch etwaige Min-
dererlöse) zu verlangen. Soweit mit dem Käufer eine besenreine Beräumung vereinbart wurde, ist der Käufer verpflichtet, die betreffen-
den Räumlichkeiten und Flächen in einem entsprechend ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen.
(5) Mit Durchführung der Abholung/des Abtransportes der Kaufgegenstände gelten diese als vollständig übergeben. Eine nachträgliche
Reklamation aufgrund fehlender Positionen ist ausgeschlossen.
(6) Sofern nachträglich nach Zuschlagserteilung vor der körperlichen Übergabe eines Vermögensgegenstandes bekannt wird, dass dieser
mit einem Aus- oder Absonderungsrecht eines Dritten behaftet ist bzw. die Zustimmung der Gläubigerversammlung nicht vorliegt, ist
die ICC berechtigt, die Herausgabe des Gegenstandes zu verweigern. Der andere Vertragsteil hat in diesen Fällen lediglich Ansprüche
nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts.
(7) Soweit es sich bei den versteigerten Gegenständen um Fahrzeuge handelt, die noch zugelassen sind, ist der Käufer verpflichtet, diese
innerhalb von drei Werktagen nach Übergabe ab- bzw. umzumelden und der ICC auf Verlangen einen entsprechenden Nachweis zu
übermitteln.
(8) Soweit es sich bei den versteigerten Gegenständen um EDV-Hardware-Komponenten handelt und sich auf den darin ggf. enthaltenen
Datenträgern noch fremde Daten befinden, ist der Käufer verpflichtet, diese gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen fachge-
recht zu löschen bzw. löschen zu lassen. Jegliche Form der Nutzung und Weitergabe dieser Daten ist ausdrücklich untersagt.

§ 4 Zahlung von Kaufpreis und Aufgeld

(1) Der Käufer verpflichtet sich zur Zahlung des Kaufpreises (Zuschlagspreis) zuzüglich eines Aufgeldes in Höhe von 18 Prozent des
Kaufpreises, soweit kein anderes Aufgeld vereinbart wurde. Auf den Kaufpreis und das Aufgeld wird die gesetzliche Mehrwertsteuer
(derzeit 19 %) erhoben. Die Beträge verstehen sich in EURO und sind mit Erhalt der Rechnung zur sofortigen Zahlung fällig. Ein Skon-
toabzug ist ausgeschlossen. Die Rechnung wird manuell erstellt und unter dem Vorbehalt einer besonderen Nachprüfung und eventuel-
len Berichtigung erteilt. Irrtum bleibt vorbehalten.
(2) Das Eigentum an den ersteigerten Gegenständen geht erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises nebst Aufgeld und Mehrwertsteuer
auf den Käufer über. Ferner gelten der erweiterte und der verlängerte Eigentumsvorbehalt.
(3) Die ICC ist berechtigt, die Zahlung der Kaufpreise und Nebenforderungen für den Auftraggeber in Empfang zu nehmen.


§ 2 Bietungsverfahren und Vertragsschluss

(1) Bei dem Einstellen der zur Online-Versteigerung gelangenden Vermögensgegenstände handelt es sich um eine unverbindliche Einla-
dung zur Abgabe von Geboten. Die ICC hat das Recht, die numerische Reihenfolge der Positionen zu ändern, Positionen zu trennen,
zusammenzufassen oder zurückzuziehen.
(2) Gebote können nur von ordnungsgemäß registrierten Bietern abgegeben werden. Die Abgabe von Geboten mittels nicht durch die ICC
autorisierter automatischer Datenverarbeitungsprozesse ist unzulässig. Es ist untersagt, Mechanismen, Software oder sonstige Prozesse
in Verbindung mit der Nutzung der Online-Auktionen zu verwenden, welche die Funktionsfähigkeit in irgendeiner Weise beeinträchti-
gen oder zerstören können. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt und Schadensersatz geltend gemacht.
(3) Die Online-Auktion beginnt für jeden Gegenstand mit einem Startpreis. Die Erhöhung eines Gebotes hat mindestens in Höhe der vorge-
gebenen Steigerungsschritte zu erfolgen. Der nächsthöhere Steigerungsschritt wird automatisch angezeigt. Es kann auch ein höheres
Gebot als die jeweiligen Steigerungsschritte abgegeben werden. Es wird ferner ein Bietagent zur Verfügung gestellt, der das Gebot des
Bieters innerhalb des von diesem angegebenen Rahmens automatisch schrittweise erhöht. Durch die Abgabe eines Gebotes gibt der Bie-
ter ein verbindliches und unwiderrufliches Kaufangebot für den eingestellten Gegenstand ab. Er bleibt an das Gebot gebunden, bis es
durch ein nachfolgendes Übergebot eines anderen Bieters erlischt.
(4) Die Abgabe von Geboten hat innerhalb der Laufzeit der jeweiligen Online-Versteigerung zu erfolgen. Für die Bestimmung der Schluss-
zeit der Online-Versteigerung ist ausschließlich die Systemzeituhr der ICC maßgebend. Die ICC behält sich vor, aus berechtigten Grün-
den ein Gebot zurückzuweisen, unberücksichtigt zu lassen und Bieter oder deren Beauftragte von der Online-Versteigerung auszu-
schließen. Geht in der letzten Minute vor Ablauf der Schlusszeit ein die bisherigen Gebote übersteigendes Gebot ein, so verlängert sich
die Auktion um 20 Sekunden. Dies geschieht so lange, bis innerhalb des Zeitraumes von 20 Sekunden kein höheres Gebot mehr eingeht.
Bei Auktionskatalogen verschieben sich die folgenden Artikel desselben Kataloges um diese Zeitspanne. Die Verlängerungszeit kann
für Auktionskataloge unter Ankündigung im Katalog auch abweichend festgelegt werden. Außerhalb des Auktionsportals werden keine
Gebote angenommen.
(5) Der Bieter, der am Ende der Auktion das höchste Gebot abgegeben hat, erhält den Zuschlag. Dieser erfolgt durch eine Zuschlagsbestä-
tigung per E-Mail. Mit dem Zuschlag kommt ein Kaufvertrag zustande. Liegt das Höchstgebot unter dem von der ICC angegebenen
Mindestpreis, so kommt ein Kaufvertrag nur vorbehaltlich einer schriftlichen Erklärung der ICC zustande, den Gegenstand auch zu dem
vorliegenden Höchstgebot zu verkaufen. Gibt die ICC innerhalb von fünf Werktagen nach Ende der Online-Auktion keine entsprechen-
de Erklärung ab, so gilt der Zuschlag als nicht erteilt.
(4) Im Falle eines Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Regelungen. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz berechnet (§ 288 Abs. 2 BGB). Ferner ist die ICC berechtigt, gemäß § 288 Abs. 5 BGB eine Kostenpauschale
in Höhe von 40 EURO zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(5) Bei nicht rechtzeitiger Zahlung des Kaufpreises und der Nebenforderungen ist der Auftraggeber bzw. die ICC nach fruchtlosem Ablauf
einer gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Insbesondere ist die
ICC bzw. der Auftraggeber in diesem Fall berechtigt, die betreffenden Gegenstände anderweitig zu veräußern. Der ursprüngliche Käu-
fer haftet für einen etwaigen Mindererlös. Auf einen etwaig erzielten Mehrerlös hat der ursprüngliche Käufer keinen Anspruch.
(6) Die ICC behält sich vor, säumige Käufer von zukünftigen Versteigerungen/Bietungsverfahren auszuschließen.
(7) Verkäufe an Käufer aus einem EU-Mitgliedsstaat können umsatzsteuerfrei nur unter den Voraussetzungen erfolgen, dass der Käufer
über eine amtlich bestätigte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügt und nach Beförderung der Kaufsachen in den anderen EU-
Mitgliedsstaat umgehend – spätestens innerhalb von zehn Werktagen – eine ordnungsgemäße Gelangensbestätigung (Entry Certificate)
übermittelt. Andernfalls erfolgt eine Nachberechnung der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die ICC ist berechtigt, die Hinterlegung einer
Kaution in Höhe der Mehrwertsteuer zu verlangen. Dies gilt auch bei Käufern aus Drittländern (Nichtmitgliedsstaaten der EU). Die Er-
stattung der geleisteten Kaution erfolgt nach Vorlage einer ordnungsgemäßen Gelangensbestätigung bzw. ordnungsgemäß ausgefertig-
ter Ausfuhrdokumente.

§ 5 Gewährleistung und Haftung

(1) Bei den auf dem Online-Versteigerungsportal der ICC dargestellten Vermögensgegenständen handelt es sich regelmäßig um gebrauchte
Güter. Sämtliche Angaben zu den Gegenständen, insbesondere technische Daten, Maße, Baujahre und Mengen, sind unverbindlich und
stellen keine Bestimmung der Beschaffenheit, Garantien bzw. Zusicherungen von Eigenschaften dar. Eine Gewähr bzw. Garantie für
die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben wird ausdrücklich nicht übernommen. Druckfehler und Irrtümer bleiben vorbehalten.
(2) Die Gegenstände werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung ab Standort versteigert, wie sie stehen und liegen. Eine vorherige
eingehende Besichtigung der Vermögensgegenstände am Standort wird eindringlich empfohlen und ist zu den angegebenen Besichti-
gungsterminen bzw. nach entsprechender Terminvereinbarung mit ICC möglich. Das Betreten von Grundstücken bzw. Objekten durch
den Interessenten/Bieter/Käufer zum Zwecke der Besichtigung bzw. der Teilnahme an der Online-Versteigerung erfolgt auf eigene Ge-
fahr.
(3) Die ICC haftet gegenüber dem Käufer für eigene Pflichtverletzungen im Rahmen der übernommenen Aufgaben für vorsätzliches und
grob fahrlässiges Handeln. Bei durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet die ICC nur bei der
Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und ver-
tragstypischen Schäden. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit der Käufer eine vorherige Besichtigung der
Gegenstände nicht wahrgenommen hat und der Mangel/Fehler bei einer Besichtigung hätte erkannt werden können.
(4) Soweit es sich um Schäden an Leben, Körper und Gesundheit handelt, die auf einer Pflichtverletzung der ICC beruhen, haftet diese
uneingeschränkt für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln.
(5) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – mit Ausnahme von daten-
schutzrechtlichen Anspruchsgrundlagen – ausgeschlossen. Datenschutzrechtliche Anspruchsgrundlagen sind von den Haftungsregelun-
gen des § 5 nicht erfasst. Die vorstehenden Regelungen/Haftungsbeschränkungen des § 5 gelten auch für die gesetzlichen Vertreter und
Erfüllungsgehilfen der ICC sowie die jeweiligen Auftraggeber der ICC, in deren Namen und für deren Rechnung die Gegenstände ver-
äußert werden.
(6) Die ICC übernimmt keine Gewähr für die jederzeitige Verfügbarkeit der Online-Versteigerungsplattform unter auktion.icc-cremer.de
und haftet nicht für mögliche Unwägbarkeiten des Mediums Internet. Insbesondere übernimmt die ICC keine Haftung für eine zeitwei-
lige systembedingte Unerreichbarkeit oder technische Fehler, wenn Gebote infolgedessen keine Berücksichtigung fanden.

§ 6 Schlussbestimmungen

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Aus-
schluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Als Erfüllungsort ist der jeweilige Standort des Versteigerungsgutes anzusehen. Für Zahlungen ist der Erfüllungsort Dortmund als Sitz
der ICC.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag und den gesamten Rechtsbeziehungen, für die diese Versteige-
rungsbedingungen für Online-Auktionen gelten, ist Dortmund.
(4) Die ICC behält sich vor, die Versteigerungsbedingungen für Online-Auktionen jederzeit zu ändern bzw. zu ergänzen, wenn veränderte
gesetzliche, behördliche oder wirtschaftliche Rahmenbedingungen dies erfordern. Die Versteigerungsbedingungen für Online-
Auktionen sind in der geltenden Fassung auf der Website auktion.icc-cremer.de einsehbar.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Versteigerungsbedingungen für Online-Auktionen unwirksam sein oder werden, so wird die
Wirksamkeit der übrigen Regelungen hierdurch nicht berührt. Die betreffende Regelung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem
angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.

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